§ 1c KDV 1967

Alte FassungIn Kraft seit 18.11.2014

Sicherheitsgurte und andere Rückhalteeinrichtungen

§ 1c.

(1) Sicherheitsgurte für erwachsene Personen müssen den Anhängen der Richtlinie 77/541/EWG in der Fassung der Richtlinie 2005/40/EG , ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S 146, oder der ECE-Regelung Nr. 16 entsprechen.

(2) Rückhalteeinrichtungen für Kinder müssen der ECE-Regelung Nr. 44, BGBl. Nr. 267/1990, oder der ECE-Regelung Nr. 129 entsprechen. Als Rückhalteeinrichtungen für Kinder im Sinne des § 106 Abs. 5 KFG 1967 gelten für Kinder

  1. 1. ab einer Körpergröße von 135 cm auch nach der Regelung Nr. 16 genehmigte höhenverstellbare Dreipunktgurte, bei denen durch höhenverstellbare obere Verankerungspunkte oder in Verbindung mit höhenverstellbaren Sitzen der bestimmungsgemäße Gurtenverlauf über den Körper des Kindes erreicht wird,
  2. 2. ab einem Gewicht von 18 kg ein Beckengurt ohne zusätzliche Rückhalteeinrichtung, wenn der Sitzplatz lediglich mit einem Beckengurt ausgerüstet ist und wenn die anderen Sitzplätze besetzt sind,
  3. 3. ab vollendetem 3. Lebensjahr auch ein Beckengurt oder Dreipunktgurt ohne zusätzliche Rückhalteeinrichtung, wenn durch zwei auf den äußersten Sitzplätzen befestigte Rückhalteeinrichtungen auf dem mittleren Sitzplatz eine Rückhalteeinrichtung nicht befestigt werden kann.
  1. die nicht mindestens der ECE-Regelung 44.04 entsprechen, dürfen ab dem 1. Mai 2010 nicht mehr feilgeboten werden,
  2. die nicht mindestens der ECE-Regelung 44.03 entsprechen, dürfen nicht mehr verwendet werden,
  3. der Klassen 0, 0+ (ausgenommen Babytragetaschen) und 1, die zwar den ECE-Regelungen 44.03 oder 44.04 entsprechen, die aber für die Rückhaltung des Kindes im Rückhaltesystem ausschließlich den Sicherheitsgurt des Fahrzeuges verwenden, dürfen ab 1. Mai 2010 nicht mehr verwendet werden.

(2a) Die Rückhalteeinrichtung für Kinder ist entsprechend der Anleitung des Herstellers der Kinderrückhalteeinrichtung (Handbuch, Broschüre oder elektronische Veröffentlichung) einzubauen, aus der hervorgeht, auf welche Art und Weise und in welchem Fahrzeugtyp das System sicher verwendet werden kann.

(3) Die Verankerungen von Sicherheitsgurten müssen der Richtlinie 76/115/EWG , ABl. Nr. L 24 vom 30.1.1976, S 6, in der Fassung der Richtlinie 2005/41/EG , ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S 149 entsprechen.

(3a) Die Verankerungen der Sicherheitsgurte und die Sicherheitsgurte von dreirädrigen Kleinkrafträdern, Dreirad- und Vierradfahrzeugen (Klasse L) müssen dem Kapitel 11 der Richtlinie 97/24/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/27/EG , ABl. Nr. L 66 vom 8. März 2006, S 7, entsprechen.

(4) Als der Bauart des Fahrzeuges entsprechende Sicherheitsgurte im Sinne des § 4 Abs. 5 KFG 1967 gelten

  1. 1. bei Sitzen mit ihnen zugeordneten geeigneten oberen Verankerungen für Schultergurte Beckengurte in Verbindung mit Schultergurten (Dreipunktgurte) oder diesen in ihrer Schutzwirkung für den Benutzer im Hinblick auf die Bauart des Fahrzeuges gleichartige Gurte,
  2. 2. bei nicht unter Z 1 fallenden Sitzen Beckengurte.

(5) Alle Beifahrersitze, in die ein Airbag eingebaut ist, müssen im Sinne der Richtlinie 96/36/EG mit einer Warnung vor der Verwendung einer nach hinten gerichteten Kinderrückhalteeinrichtung auf diesem Sitz versehen sein. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Fahrzeug mit einem Mechanismus ausgestattet ist, der das Vorhandensein einer nach hinten gerichteten Kinderrückhalteeinrichtung automatisch erkennt und sicherstellt, daß sich der Airbag nicht entfaltet, wenn eine solche Kinderrückhalteeinrichtung befestigt ist.

Schlagworte

Dreiradfahrzeug

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2019

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40165754

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)