§ 1b Patentanwaltsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.2001

§ 1b.

(1) Als Firma der Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist nur eine Personenfirma zulässig. Sie muss neben dem Hinweis auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs den Namen wenigstens eines Gesellschafters, der Patentanwalt ist, enthalten. Die Namen anderer Personen als der Patentanwalts-Gesellschafter dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden.

(2) Die Bezeichnung des Patentanwaltsunternehmens, das in Form einer Patentanwalts-Partnerschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung fortgeführt wird, darf - jedoch nur mit einem die neue Rechtsform andeutenden Zusatz - weitergeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40022633

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