§ 1b Gesetzliches Budgetprovisorium 2020

Alte FassungIn Kraft seit 29.1.2020

§ 1b.

Aufgrund der durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, eingetretenen Änderungen im Wirkungsbereich einzelner haushaltsleitender Organe ist das gemäß § 1 Abs. 1 anzuwendende BFG 2019 mit folgenden Abweichungen zu vollziehen:

  1. Z 1 Die Budgetstruktur (Anlage I) wird wie folgt geändert:
  1. a.) Die Bezeichnung der Untergliederung 13 lautet „Justiz“, jene der Untergliederung 25 „Familie und Jugend“, jene der Untergliederung 34 „Innovation und Technologie (Forschung)“, jene der Untergliederung 41 „Mobilität“, jene der Untergliederung 42 „Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“, jene der Untergliederung 43 „Klima, Umwelt und Energie“.
  2. b.) Die Bezeichnung des Globalbudgets 43.02 lautet „Abfallwirtschaft und Chemie“.
  1. Z 2 Folgende im BFG 2019 (Anlage I) veranschlagte Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen werden zu folgenden Detailbudgets umgeschichtet und sind dort ab 1. Februar 2020 zu verrechnen:

 

Beträge in Mill. Euro

 

 

Ergebnishaushalt

Finanzierungshaushalt

Umschichtung vom Detailbudget

Aufwand

Ertrag

Auszahlungen

Einzahlungen

Umschichtung zum Detailbudget

Bezeichnung

10.01.02

0,209

 

0,209

 

25.02.03

Steuerung u Services

10.01.02

0,846

 

0,846

 

17.01.01

Ö. Dienst/ Zentralst.

10.01.02

0,137

 

0,137

 

32.01.04

Steuerung u. Infrast

11.03.04

53,891

3,461

48,678

3,450

42.01.03

Zivildienst

12.01.01

2,308

 

2,306

 

10.01.02

Zentralstelle

12.02.03

22,228

2,285

22,228

2,285

10.01.06

Integration

13.01.01

0,110

 

0,110

 

10.01.01

Ressortübergr. Vorh.

13.01.01

1,918

 

1,918

 

10.01.02

Zentralstelle

15.01.01

0,267

0,267

0,267

0,267

40.05.01

Digitalisierung

21.01.01

24,189

 

24,189

 

25.02.03

Steuerung u Services

34.01.03

5,589

 

5,589

 

42.02.09

Sicherheitsforschung

41.01.01

13,692

 

13,692

 

42.01.01

Zentralstelle

41.02.03

15,941

 

15,941

 

42.02.07

Telekommunikation

41.02.07

7,413

430,218

6,540

430,218

42.02.08

FMB/FÜ

42.01.01

31,406

 

31,406

 

41.01.01

Zentralstelle

43.01.05

2,010

 

2,010

 

42.03.02.04

Forsch./ Sonst.Maßn.

43.01.07

0,260

168,642

0,260

168,642

42.02.10

Bergbau

43.02.03

317,328

317,228

317,328

317,228

42.03.02.06

SWW

45.02.01

 

1,000

 

1,000

40.05.01

Digitalisierung

       

  1. Z 3 Die in der Anlage II „Bundespersonal das für Dritte leistet – Bruttodarstellung“ im Detailbudget 42.01.91.03 veranschlagten Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen werden zum Detailbudget 41.01.91.03 umgeschichtet.
  2. Z 4 Der Personalplan 2019 (Anlage IV) gilt mit der Maßgabe, dass Planstellen nur bis zu den in § 4 des Bundesfinanzrahmengesetzes 2019 bis 2022 in der Fassung des Artikel II dieses Bundesgesetzes für das Jahr 2020 festgelegten Obergrenzen besetzt werden dürfen.
  3. Z 5 Der Personalplan (Anlage IV) wird wie folgt geändert:
  1. a.) in § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 3 und § 6 Absatz 7 wird die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.
  2. b.) in § 9 Absatz 2 und § 10 Absatz 2 wird die Wortfolge „die Bundesministerin oder den Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.
  3. c.) in § 6 Absatz 9, § 12 Absatz 1 und § 14 Absatz 1 wird die Wortfolge „von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.
  4. d.) im § 15 Absatz 5 wird die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.
  5. e.) in § 18 Absatz 1 und § 18 Absatz 2 wird die Wortfolge „Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.
  6. f.) Im Planstellenverzeichnis 1a lauten die Bezeichnungen der Untergliederungen 13, 18, 25, 41 und 42: „Justiz“, „Fremdenwesen“, „Familie und Jugend“, „Mobilität“, „Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“.
  7. g.) Im Planstellenverzeichnis 1a lauten die Bezeichnungen der Ressorts „BM für Europa, Integration und Äußeres“, „BM für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“, „BM für öffentlichen Dienst und Sport“ „BM für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“, „BM für Verkehr, Innovation und Technologie“, „BM für Nachhaltigkeit und Tourismus“, folgendermaßen: „BM für europäische und internationale Angelegenheiten“, „BM für Justiz“, „BM für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“, „BM für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“, „BM für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“, „BM für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“; ein neues Ressort mit der Bezeichnung „BM für Arbeit, Familie und Jugend“ wird eingefügt.
  8. h.) Der Personalplan für das Jahr 2019 Teil 1a erhält in der Gesamtübersicht und in den Untergliederungen 20 Arbeit, 25 Familie und Jugend sowie 32 Kunst und Kultur die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
  9. i.) Der Personalplan für das Jahr 2019 Teil 1a erhält in der Untergliederung 21 Soziales und Konsumentenschutz in den Besoldungsgruppenbereichen Allgemeiner Verwaltungsdienst und ADV die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
  10. j.) Der Personalplan für das Jahr 2019 Teil 1a erhält in den Untergliederungen10 Bundeskanzleramt, 11 Inneres, 12 Äußeres, 13 Justiz, 17 Öffentlicher Dienst und Sport und 41 Mobilität im Besoldungsgruppenbereich Allgemeiner Verwaltungsdienst die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
  11. k.) Im Personalplan für das Jahr 2019 Teil 1a entfällt in der Untergliederung 41 Mobilität der Besoldungsgruppenbereich Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung.
  12. l.) Der Personalplan für das Jahr 2019 Teil 1a erhält in der Untergliederung 42 Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in den Besoldungsgruppenbereichen Allgemeiner Verwaltungsdienst sowie Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
  13. m.) Im Planstellenverzeichnis 1b erhält der der Untergliederung 40 übertragene ausgegliederte Rechtsträger 15.01.01.00 Zentralstelle die ziffernmäßig bezeichnete Voranschlagstelle 40.05.01.00 und die Bezeichnung Digitalisierung.
  14. n.) Im Planstellenverzeichnis 1b erhält der der Untergliederung 41 übertragene ausgegliederte Rechtsträger 42.01.91.03 Umweltbundesamt die ziffernmäßig bezeichnete Voranschlagstelle 41.01.91.03.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2021

Gesetzesnummer

20010895

Dokumentnummer

NOR40221293

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