§ 1b
(1) Zur Förderung der Finanzierung von Investitionen von besonderem gesamtwirtschaftlichen Interesse ist die Gesellschaft unter Beachtung der verfahrensmäßigen und inhaltlichen Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes ermächtigt, nach Maßgabe der ihr vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse oder sonstige Zuschüsse an Unternehmungen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland zu gewähren, wenn
- 1. auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden Vorschauen nach angemessener Anlaufzeit eine nachhaltige Verbesserung der Ertragslage der Unternehmung erwartet werden kann und
- 2. sich die Finanzierung auf inländische industrielle Produktions- oder Forschungsunternehmungen erstreckt.
(2) Die Gesellschaft ist ferner ermächtigt, Finanzierungshilfen zur Durchführung der Sanierung von Unternehmungen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland zu leisten, soweit die Realisierung des Sanierungsvorhabens auf Grund des von der Gesellschaft zu beurteilenden Sanierungskonzeptes erwartet werden kann. Für die Zeit der Ausarbeitung dieses Sanierungskonzeptes kann die Gesellschaft Kosten für die Untersuchung der Sanierungsfähigkeit übernehmen und Finanzierungshilfen leisten, die vermeiden, daß das Unternehmen vor der Realisierung des Sanierungsvorhabens insolvent wird. Die Gesellschaft ist ferner ermächtigt, die Kosten für Konsulenten zu übernehmen, die für die Sanierung von Unternehmungen mit Sitz im Inland eingesetzt werden können, sowie die Kosten für Konsulenten gemäß § 12. Für die Finanzierungshilfen hat die Gesellschaft unter Beachtung der verfahrensmäßigen und inhaltlichen Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes Richtlinien zu erlassen, die der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen bedürfen. Der Bundesminister für Finanzen stellt der Gesellschaft für diese Zwecke nicht rückzahlbare Mittel zur Verfügung.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 424/1996)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 424/1996)
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