§ 1a UMG

Alte FassungIn Kraft seit 03.8.2004

Begriffsbestimmungen

§ 1a.

(1) Umweltgutachter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1. Umweltgutachterorganisationen (juristische Personen oder Personengemeinschaften), die aus mindestens einem leitenden Umweltgutachter und einem Teammitglied oder einem weiteren leitenden Gutachter bestehen oder
  2. 2. Umwelteinzelgutachter (natürliche Personen), die im Sinne des Art. 4 der EMAS-Verordnung zugelassen sind;
  1. sie unterliegen bei ihrer Tätigkeit im Inland der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz.

(2) Zeichnungsberechtigung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Berechtigung, Umwelterklärungen für gültig zu erklären.

(3) Leitende Umweltgutachter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zeichnungsberechtigte Mitglieder einer Umweltgutachterorganisation.

(4) Teammitglieder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mitglieder einer Umweltgutachterorganisation, die über keine Zeichnungsberechtigung verfügen.

(5) Umweltanwalt ist ein Organ, das von einer Gebietskörperschaft besonders dafür eingerichtet ist, um den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen.

(6) Sektoren sind die Gliederungsebenen gemäß der gemeinsamen Grundlage für statistische Systematiken der Wirtschaft und Arbeitszweige (NACE Rev. 1) gemäß der Verordnung 3037/90/EWG des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaft und Arbeitszweige in der Europäischen Gemeinschaft, in der Fassung der Verordnung 761/93/EWG der Kommission vom 24. März 1993.

(7) Umwelteinzelgutachter und leitende Umweltgutachter sind mit öffentlichem Glauben versehene Personen gemäß § 292 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895. Die von ihnen im Rahmen ihrer Befugnis ausgestellten öffentlichen Urkunden sind den von den Verwaltungsbehörden ausgefertigten Urkunden gleichzuhalten.

(8) Fachkunde umfasst die allgemeine fachliche Qualifikation sowie die sektoriellen Kenntnisse gemäß Anhang V der EMAS-Verordnung.

(9) Sektorielle Kenntnisse sind spezielle technische, naturwissenschaftliche und juristische Kenntnisse in den Sektoren gemäß Abs. 6.

(10) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist “Stand der Technik" der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs 4 zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20001455

Dokumentnummer

NOR40055452

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