§ 1a Staatsdruckereigesetz 1996

Alte FassungIn Kraft seit 25.6.1999

§ 1a.

Von der Gesellschaft ist gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Spaltungsgesetzes, BGBl. Nr. 304/1996, zum Spaltungsstichtag 1. Jänner 1999 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung abzuspalten (Abspaltung zur Neugründung). Die abgespaltene Gesellschaft führt die Firma „Österreichische Staatsdruckerei GmbH“; sie hat die Herstellung von Druckprodukten für die Bundesdienststellen, bei deren Herstellungsprozeß Geheimhaltung beziehungsweise die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) geboten ist, wahrzunehmen. Die Gesamtrechtsnachfolge erstreckt sich auch auf alle gesetzlich oder durch Verwaltungsakt eingeräumten Bewilligungen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10007909

Dokumentnummer

NOR12092077

alte Dokumentnummer

N5199959694L

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