Ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 beim Firmenbuchgericht einlangen (vgl. Art. XVII § 5, BGBl. I Nr. 111/2007).
§ 1a.
(1) Die Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist auch in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in der Rechtsform der offenen Gesellschaft oder der Kommanditgesellschaft (Rechtsanwalts-Partnerschaft) und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zulässig. Die Ausübung der Rechtsanwaltschaft darf nur im Einklang mit den berufsrechtlichen Vorschriften erfolgen. Sie bedarf der Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften bei der Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel die Gesellschaft ihren Kanzleisitz hat. Für die Rechtsanwalts-Partnerschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die Eintragung in das Firmenbuch Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften. Sie ist dem Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer nachzuweisen.
(2) Die beabsichtigte Errichtung der Gesellschaft ist unter Verwendung eines vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag aufzulegenden Formblatts beim Ausschuß der zuständigen Rechtsanwaltskammer anzumelden. Die Anmeldung hat zu enthalten:
- 1. die Art der Gesellschaft und die Gesellschaftsbezeichnung, die einen Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu enthalten hat, bei einer Rechtsanwalts-Partnerschaft und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Firma (§19 Abs.1 Z4 UGB; §1b);
- 2. Namen, Anschriften, Kanzleisitze und Berufsbezeichnungen der zur Vertretung und Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter sowie Namen und Anschriften der übrigen Gesellschafter; §12 Abs.1 EuRAG, BGBl.I Nr.27/2000, gilt sinngemäß;
- 3. den Kanzleisitz der Gesellschaft;
- 4. alle weiteren Angaben, aus denen hervorgeht, daß die Erfordernisse der §§21a und 21c erfüllt sind;
- 5. die Erklärung aller Rechtsanwalts-Gesellschafter, daß sie in Kenntnis ihrer disziplinären Verantwortung die Richtigkeit der Anmeldung bestätigen.
(3) Jede Änderung der nach Abs. 2 in der Anmeldung anzuführenden Umstände ist unverzüglich unter Verwendung des Formblatts nach Abs. 2 mit einer entsprechenden Erklärung nach Abs. 2 Z 5 beim Ausschuß der Rechtsanwaltskammer anzumelden.
(4) Die Eintragung in die Liste ist vom Ausschuss zu verweigern oder zu streichen, wenn sich herausstellt, dass die Erfordernisse der §§ 21a oder 21c nicht oder nicht mehr vorliegen. § 5 Abs. 2 zweiter Satz und § 5a sind sinngemäß anzuwenden. Soweit nicht Gefahr im Verzug vorliegt, kann der Ausschuss der Gesellschaft vor ihrer Streichung eine sechs Monate nicht übersteigende Frist einräumen, um einen dem Gesetz entsprechenden Zustand herzustellen. Von der Streichung der Eintragung ist das Firmenbuchgericht zu verständigen (§ 13 FBG).
(5) Zur Eintragung einer Rechtsanwalts-Partnerschaft oder einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowie für jede weitere auf eine derartige Gesellschaft bezügliche Eintragung in das Firmenbuch bedarf es der Vorlage einer Erklärung der zuständigen Rechtsanwaltskammer, dass gegen diese Eintragung kein Einwand besteht. Bei Sprengel überschreitender Sitzverlegung der Gesellschaft ist jene Rechtsanwaltskammer zur Abgabe der Erklärung zuständig, in deren Sprengel der Sitz verlegt wird. Ein Einwand ist nur dann zu erheben, wenn die beabsichtigte Eintragung dem Gesetz widerspricht; § 5 Abs. 2 zweiter Satz und § 5a sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Rechtsanwälte betreffenden Vorschriften gelten sinngemäß auch für Rechtsanwalts-Gesellschaften.
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