Allgemeine Berufsberechtigung
§ 1a.
(1) Für die Ausübung des Apothekerinnen-/Apothekerberufs in Österreich ist die allgemeine Berufsberechtigung erforderlich. Voraussetzung für die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung durch die Österreichische Apothekerkammer sind das Staatliche Apothekerdiplom oder ein Ausbildungsnachweis nach § 3c des Apothekengesetzes, die Zuverlässigkeit und die für die Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 ist der Österreichischen Apothekerkammer vor Aufnahme der Berufstätigkeit unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen nachzuweisen. Die Österreichische Apothekerkammer hat mit Bescheid ohne Aufschub innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem der Antrag samt den erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht worden ist, die allgemeine Berufsberechtigung zur Berufsausübung zu erteilen.
(3) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vor, ist die allgemeine Berufsberechtigung innerhalb einer Frist von drei Monaten zu versagen.
(4) Die für die Ausübung des Apothekerinnen-/Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache sind durch ein Zeugnis über eine Sprachprüfung zu erbringen, sofern nicht eine fünfjährige Tätigkeit als Apotheker im deutschsprachigen Raum, eine deutschsprachige Matura oder ein deutschsprachiges Studium nachgewiesen wird. Das positive Zeugnis muss der Sprachprüfung des „Österreichischen Sprachdiplom Deutsch (ÖSD)“ in der Schwierigkeitsstufe C1 bzw. B2 (= Effective Proficiency) entsprechen.
(5) Apothekerinnen und Apotheker, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, dürfen in österreichischen Apotheken ohne vorherige Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen tätig werden. Sie unterliegen den Pflichten gemäß § 18.
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