§ 1a PD-Nebenleistungsverordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2027

§ 1a.

(1) Das mittlere Management dient der Unterstützung der Schulleitung und in weiterer Folge der Lehrpersonen an Praxisschulen.

(2) Die Schulleitung hat die Funktion des mittleren Managements in geeigneter Weise schulintern bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat insbesondere die für die zu besetzende Funktion vorgesehenen Aufgaben und das für die jeweiligen Aufgaben vorgesehene Ausmaß an Einrechnungsstunden, sowie die Bewerbungsfrist zu enthalten. Voraussetzung für die Besetzung der Funktion ist eine Beschäftigung im Ausmaß von mindestens 50% einer Vollbeschäftigung.

(3) Die Schulleitung hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die für das mittlere Management zur Verfügung gestellten Ressourcen einzusetzen sind, welche Vertragslehrpersonen mit der Funktion zu betrauen und welche Verwaltungs- und Managementaufgaben an diese zu übertragen sind.

(4) An Praxisschulen mit weniger als 15 Klassen hat die Schulleitung eine oder zwei Vertragslehrpersonen mit der Funktion des mittleren Managements zu betrauen und die Unterrichtsverpflichtung dieser Vertragslehrpersonen in Summe pro Schulstandort in folgendem Ausmaß herabzusetzen:

  1. 1. bei bis zu 4 Klassen um 1 Wochenstunde,
  2. 2. bei 5 bis 8 Klassen um 3 Wochenstunden,
  3. 3. bei 9 bis 11 Klassen um 4 Wochenstunden,
  4. 4. bei 12 und 13 Klassen um 6 Wochenstunden sowie
  5. 5. bei 14 Klassen um 10 Wochenstunden.

(5) An Praxisschulen mit mindestens 15 Klassen hat die Schulleitung bis zu vier Lehrpersonen mit der Funktion des mittleren Managements zu betrauen. Die Anzahl der für die Ausübung des mittleren Managements zur Verfügung stehenden Wochenstunden richtet sich nach der mit der mit der Zahl zwei verminderten Klassenanzahl des Schulstandortes. Ausgehend von dieser verminderten Klassenanzahl hat die Schulleitung die Unterrichtsverpflichtung der betrauten Vertragslehrpersonen pro Schulstandort in Summe um eine Wochenstunde je Klasse herabzusetzen. Es können hierfür höchstens Ressourcen im Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung von zwei vollbeschäftigten Vertragslehrpersonen gemäß § 40a Abs. 3 erster Satz VBG zur Verfügung gestellt werden.

(6) Das für die Funktion des mittleren Managements gemäß Abs. 4 und 5 gebührende Ausmaß an Einrechnungsstunden verringert sich um die Anzahl an Werteinheiten, die Lehrpersonen für die Wahrnehmung derselben Tätigkeit gemäß § 1a Nebenleistungsverordnung, BGBl. II Nr. 481/2004, zur Herabsetzung der Lehrverpflichtung gegeben werden.

(7) Die Schulleitung kann von der Betrauung eines mittleren Managements teilweise Abstand nehmen, wenn die zur Verfügung stehenden Ressourcen aufgrund des Organisationsplans nicht zweckmäßig eingesetzt werden können oder die personellen Voraussetzungen für eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung am Schulstandort nicht erfüllt sind.

(8) Die Abs. 1 bis 7 sind sinngemäß auf das Bundes-Blindeninstitut in Wien und das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Schulleitung die Institutsleitung tritt.

Schlagworte

Verwaltungsaufgabe

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20009423

Dokumentnummer

NOR40277816

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