§ 1a HStBV

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.2015

Ermittlung der beitragsfreien Zeit

§ 1a.

(1) Die Pädagogischen Hochschulen haben bezüglich jeder oder jedes Studierenden,

  1. 1. die oder der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder
  2. 2. die oder der EU-Bürgerin oder EU-Bürger ist oder
  3. 3. der oder dem Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie inländischen Studierenden,

(2) Bei einem Wechsel des Studienstandortes ist die Anzahl der bereits absolvierten Semester bei der Ermittlung der beitragsfreien Zeit einzubeziehen, bei einem Wechsel des Lehramtsstudiums jedoch nur jene absolvierten Semester, um die sich die Ausbildungsdauer bei einer Anerkennung erfolgreich absolvierter Studienteile reduziert. Gleiches gilt für erfolgreich absolvierte Studien bzw. Studienteile, die im Rahmen eines Lehramtsstudiums anerkannt werden.

(3) Semester der Beurlaubung sind für die Berechnung der beitragsfreien Zeit nicht zu berücksichtigen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 211/2015

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019

Gesetzesnummer

20005471

Dokumentnummer

NOR40172805

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