Ermittlung der beitragsfreien Zeit
§ 1a.
(1) Die Pädagogischen Hochschulen haben bezüglich jeder oder jedes Studierenden,
- 1. die oder der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder
- 2. die oder der EU-Bürgerin oder EU-Bürger ist oder
- 3. der oder dem Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie inländischen Studierenden,
- festzustellen, ob die beitragsfreie Zeit gemäß § 69 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 überschritten wurde.
(2) Bei einem Wechsel des Studienstandortes ist die Anzahl der bereits absolvierten Semester bei der Ermittlung der beitragsfreien Zeit einzubeziehen, bei einem Wechsel des Lehramtsstudiums jedoch nur jene absolvierten Semester, um die sich die Ausbildungsdauer bei einer Anerkennung erfolgreich absolvierter Studienteile reduziert. Gleiches gilt für erfolgreich absolvierte Studien bzw. Studienteile, die im Rahmen eines Lehramtsstudiums anerkannt werden.
(3) Semester der Beurlaubung sind für die Berechnung der beitragsfreien Zeit nicht zu berücksichtigen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 211/2015
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2019
Gesetzesnummer
20005471
Dokumentnummer
NOR40172805
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