§ 1a EUROFIMA-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2010

§ 1a.

(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler für

  1. 1. von einer Gesellschaft gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bei der "EUROFIMA" gezeichnetes und nicht eingezahltes Aktienkapital zu übernehmen;
  2. 2. die auf Grund ihrer Aktionärsstellung bestehende Haftung einer Gesellschaft gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 für die Erfüllung aller Verträge über die Finanzierung von Eisenbahnmaterial, welche von der "EUROFIMA" abgeschlossen werden, zu übernehmen. Die Haftung darf nur bis zur Höhe des von dieser Gesellschaft bei der "EUROFIMA" gezeichneten Aktienkapitals übernommen werden.

(2) Haftungen gemäß Abs. 1 sind auf den Gesamtbetrag gemäß § 2 Z 1 anzurechnen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2020

Gesetzesnummer

10004847

Dokumentnummer

NOR40119068

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