Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2013
§ 1a.
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2013
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2022
Gesetzesnummer
10005054
Dokumentnummer
NOR40154715
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