§ 1a.
(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ferner ermächtigt, gegenüber inländischen Banken namens des Bundes die Haftung in Form von Garantien für Forderungen zu übernehmen, welche die Österreichische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) durch Vorauszahlungen für Strombezüge aus dem Ausland gegenüber ausländischen Stromlieferanten erworben und in der Folge an inländische Banken abgetreten hat; diese Garantien können auch dann übernommen werden, wenn die Verbundgesellschaft solche Forderungen unter Ausschluß ihrer Haftung abgetreten hat. Im Rahmen einer solchen Garantie haftet der Bund in inländischer Währung den Banken dafür, daß an sie das Abtretungsentgelt zuzüglich der im Stromlieferungsvertrag vereinbarten Verzinsung der Vorauszahlungen samt Nebenkosten durch Erfüllung der abgetretenen Forderungen zurückfließt.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der Ermächtigung gemäß Abs. 1 nur Gebrauch machen, wenn
- 1. die unter Abs. 1 genannten Maßnahmen der Sicherung der österreichischen Energieversorgung dienen,
- 2. die Summe der Vorauszahlungen gemäß Abs. 1 10 Milliarden Schilling nicht übersteigt,
- 3. die jährliche prozentuelle Gesamtbelastung für den Empfänger der Vorauszahlungen zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Strombezugsvertrages nicht mehr als das Zweieinhalbfache des Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1984, BGBl. Nr. 50) beträgt und
- 4. der Tilgungsbeginn der im Abs. 1 genannten Forderungen spätestens 10 Jahre nach Abschluß des jeweiligen Strombezugsvertrages vorgesehen ist und der vereinbarte Tilgungszeitraum 25 Jahre nicht überschreitet.
Schlagworte
Zession, Forderungsabtretung
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026
Gesetzesnummer
10004371
Dokumentnummer
NOR12047697
alte Dokumentnummer
N3198215391S
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