Massenbeförderungsmittel
§ 1a.
In Massenbeförderungsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen zuzüglich deren Verbindungsbauwerke ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 456/2020
Schlagworte
Mundbereich, Einsteigen
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2020
Gesetzesnummer
20011162
Dokumentnummer
NOR40227077
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)