Begriffsbestimmungen
§ 1a.
Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1. „Geschäfte“ sind
- a) Regierungsakte, einschließlich solcher im Rahmen der Europäischen Union, sowie
- b) Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten.
- 2. „Maßnahme“ ist jede Vornahme eines Geschäfts im Sinne der Z 1.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2025
Gesetzesnummer
10000873
Dokumentnummer
NOR40268747
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