§ 1a BMG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.4.2025

Begriffsbestimmungen

§ 1a.

Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. „Geschäfte“ sind
  1. a) Regierungsakte, einschließlich solcher im Rahmen der Europäischen Union, sowie
  2. b) Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten.
  1. 2. „Maßnahme“ ist jede Vornahme eines Geschäfts im Sinne der Z 1.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

10000873

Dokumentnummer

NOR40268747

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