§ 1a BB-PG

Alte FassungIn Kraft seit 10.12.2004

Übermittlung personenbezogener Daten über Einkünfte

§ 1a.

(1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den dieses Bundesgesetz vollziehenden Einrichtungen auf Verlangen diejenigen personenbezogenen Daten über Einkünfte zu übermitteln, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Bundesgesetz abhängig ist.

(2) Nach Abs. 1 zu übermitteln sind Daten über

(3) Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit automationsunterstützt zu erfolgen.

(4) Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Abs. 1 übermittelte Daten zu löschen oder zu vernichten.

Schlagworte

Krankenversicherung, Unfallversicherung

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018

Gesetzesnummer

20001457

Dokumentnummer

NOR40058607

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)