§ 1 Zuständige Stelle bei Sondermaßnahmen für den Transport von frischem Obst und Gemüse mit Ursprung in Griechenland

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1995

§ 1.

Die Zollstellen sind für die Bestätigung des Kontrollexemplars T5 zuständig, das für die Gewährung einer Entschädigung nach den Sondermaßnahmen für den Transport von frischem Obst und Gemüse mit Ursprung in Griechenland und mit Bestimmung in Österreich gemäß den jeweiligen Verordnungen des Rates und der Kommission erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2025

Gesetzesnummer

10007724

Dokumentnummer

NOR12086553

alte Dokumentnummer

N5199547519J

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