§ 1.
Die Zollstellen sind für die Bestätigung des Kontrollexemplars T5 zuständig, das für die Gewährung einer Entschädigung nach den Sondermaßnahmen für den Transport von frischem Obst und Gemüse mit Ursprung in Griechenland und mit Bestimmung in Österreich gemäß den jeweiligen Verordnungen des Rates und der Kommission erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2025
Gesetzesnummer
10007724
Dokumentnummer
NOR12086553
alte Dokumentnummer
N5199547519J
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