1. TEIL
Allgemeine Bestimmungen Internationales Gericht
§ 1.
Der Begriff „Internationales Gericht“ im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet
- 1. das durch die Resolution 827 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 25. Mai 1993, BGBl. Nr. 37/1995, errichtete Internationale Gericht für das ehemalige Jugoslawien und
- 2. das durch die Resolution 955 (1994) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 8. November 1994 errichtete Internationale Gericht für Ruanda,
einschließlich der jeweils nach dem Statut eingerichteten Kammern und Anklagebehörden und der Mitglieder dieser Kammern und Anklagebehörden.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2020
Gesetzesnummer
10003413
Dokumentnummer
NOR12038484
alte Dokumentnummer
N2199655773J
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