Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. Art. XXXIII Z1, BGBl. Nr. 628/1991)
§ 1.
(1) Zu den im § 3 Z 4 und im § 5 Abs. 1 und 2 des Lohnpfändungsgesetzes 1985 angeführten Beträgen wird ein Zuschlag von 12,1 vH festgesetzt.
(2) Die sich hiernach ergebenden Beträge werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.
Schlagworte
Existenzminimum, Erhöhung
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2020
Gesetzesnummer
10002826
Dokumentnummer
NOR12034545
alte Dokumentnummer
N2198817334R
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