§ 1 ZusatzstoffeKennzV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

§ 1

(1) Diese Verordnung ist auf Zusatzstoffe, die in Verkehr gebracht werden und zu einer der in der Anlage genannten Klassen gehören, anzuwenden.

(2) Die Kennzeichnungselemente (Angaben) müssen leicht verständlich sein und sind an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett anzubringen.

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