§ 1 Zusatzrückstellungs-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 23.11.2010

Anwendungsbereich

§ 1

Für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2010, ist eine zusätzliche Rückstellung zu bilden, soweit die der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge zugeordneten Vermögenswerte einen nicht abgesicherten Aktienanteil beinhalten.

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