§ 1 Zulassung von Besonders Hochqualifizierten für das Jahr 2019

Alte FassungIn Kraft seit 02.1.2019

§ 1.

Im Jahr 2019 dürfen Ausländerinnen und Ausländer, die über eine der folgenden Ausbildungen verfügen, als Besonders Hochqualifizierte gemäß § 12 AuslBG nach Maßgabe der Anlage A mit einer erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 65 zugelassen werden:

  1. 1. Diplomingenieur(e)innen für Starkstromtechnik
  2. 2. Diplomingenieur(e)innen für Maschinenbau
  3. 3. Diplomingenieur(e)innen für Datenverarbeitung
  4. 4. Diplomingenieur(e)innen für Schwachstrom- u. Nachrichtentechnik
  5. 5. Diplomingenieur(e)innen soweit nicht anderweitig eingeordnet
  6. 6. Diplomingenieur(e)innen für Wirtschaftswesen
  7. 7. Wirtschaftstreuhänder/innen
  8. 8. Ärzt(e)innen

Schlagworte

Schwachstromtechnik, Wirtschaftstreuhänderin

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019

Gesetzesnummer

20010542

Dokumentnummer

NOR40211354

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