§ 1 Zulassung von Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Alte FassungIn Kraft seit 28.11.2020

§ 1.

Im Zusammenhang mit besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung dürfen Arbeitnehmer/innen über die in der Anlage zur Arbeitsruhegesetz-Verordnung, BGBl. Nr. 149/1984, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 98/2019, sowie in Kollektivverträgen enthaltenen Ausnahmen hinaus während der Wochenend- und Feiertagsruhe mit folgenden Tätigkeiten beschäftigt werden:

  1. 1. Lieferservice im Lebensmittelhandel (einschließlich Lieferservice von Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) sowie von Drogerien und Drogeriemärkten an Samstagen bis 22 Uhr
  1. a) Entgegennahme, Bearbeitung und Weiterleitung von Bestellungen;
  2. b) Kommissionieren von Waren;
  3. c) Übergabe der Waren an Zusteller/innen.
  1. 2. Güterbeförderung an Samstagen bis 22 Uhr

Schlagworte

Wochenendruhe

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2020

Gesetzesnummer

20011374

Dokumentnummer

NOR40227957

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