zum Bezugszeitraum vgl. § 4
§ 1.
(1) Im Zusammenhang mit vorläufigen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des COVID-19 dürfen Arbeitnehmer/innen über die in der Anlage zur Arbeitsruhegesetz-Verordnung, BGBl. Nr. 149/1984, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 98/2019, enthaltenen Ausnahmen hinaus während der Wochenend- und Feiertagsruhe mit folgenden Tätigkeiten beschäftigt werden:
- 1. Lieferservice im Lebensmittelhandel sowie von Drogerien und Drogeriemärkten
- a) Entgegennahme, Bearbeitung und Weiterleitung von Bestellungen;
- b) Kommissionieren von Waren;
- c) Übergabe der Waren an Zusteller/innen.
- 2. Güterbeförderung
- Zustellung von beim Lieferservice des Lebensmittelhandels sowie von Drogerien und Drogeriemärkten bestellten Waren zu den Kund/innen.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2020
Gesetzesnummer
20011092
Dokumentnummer
NOR40221695
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