§ 1 Zulassung von Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Alte FassungIn Kraft seit 27.3.2020

zum Bezugszeitraum vgl. § 4

§ 1.

(1)  Im Zusammenhang mit vorläufigen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des COVID-19 dürfen Arbeitnehmer/innen über die in der Anlage zur Arbeitsruhegesetz-Verordnung, BGBl. Nr. 149/1984, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 98/2019, enthaltenen Ausnahmen hinaus während der Wochenend- und Feiertagsruhe mit folgenden Tätigkeiten beschäftigt werden:

  1. 1. Lieferservice im Lebensmittelhandel sowie von Drogerien und Drogeriemärkten
  1. a) Entgegennahme, Bearbeitung und Weiterleitung von Bestellungen;
  2. b) Kommissionieren von Waren;
  3. c) Übergabe der Waren an Zusteller/innen.
  1. 2. Güterbeförderung

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2020

Gesetzesnummer

20011092

Dokumentnummer

NOR40221695

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