§ 1 Zulassung der Befreiungsscheininhaber zum Bezug der Notstandshilfe

Alte FassungIn Kraft seit 02.8.1989

§ 1.

Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, für die jedoch im Zeitpunkt der Geltendmachung der Notstandshilfe ein gültiger Befreiungsschein gemäß dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, in der jeweils geltenden Fassung ausgestellt ist, sind nach Erschöpfung eines Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld zum Bezug der Notstandshilfe für die Anspruchsdauer von 39 Wochen oder zum Bezug der Sondernotstandshilfe für die Anspruchsdauer gemäß § 39 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes zugelassen.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018

Gesetzesnummer

10008669

Dokumentnummer

NOR12104110

alte Dokumentnummer

N6198910901L

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