§ 1.
Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, für die jedoch im Zeitpunkt der Geltendmachung der Notstandshilfe ein gültiger Befreiungsschein gemäß dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, in der jeweils geltenden Fassung ausgestellt ist, sind nach Erschöpfung eines Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld zum Bezug der Notstandshilfe für die Anspruchsdauer von 39 Wochen oder zum Bezug der Sondernotstandshilfe für die Anspruchsdauer gemäß § 39 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes zugelassen.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2018
Gesetzesnummer
10008669
Dokumentnummer
NOR12104110
alte Dokumentnummer
N6198910901L
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