§ 1 Zugabengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.1947

§ 1.

(1) Es ist verboten, im geschäftlichen Verkehr neben Waren oder Leistungen unentgeltliche Zugaben (Prämien) anzubieten, anzukündigen oder einem größeren Kreis von Personen zu gewähren. Es ist belanglos, ob die Zugaben im vorhinein, gleichzeitig mit der Ware oder Leistung oder erst später gewährt werden sollen oder gewährt werden und ob sie in Waren oder Leistungen bestehen.

(2) Dieses Verbot (Absatz 1) gilt auch dann, wenn die Unentgeltlichkeit der Zugabe durch Gesamtpreise für Waren oder Leistungen, durch Scheinpreise für eine Zugabe oder auf andere Art verschleiert wird.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2019

Gesetzesnummer

10001829

Dokumentnummer

NOR12024219

alte Dokumentnummer

N2193410811R

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