1. ABSCHNITT
Ziviltechniker Begriff
§ 1.
(1) Staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker sind natürliche Personen, die auf technischen oder naturwissenschaftlichen oder montanistischen Fachgebieten oder auf Fachgebieten der Bodenkultur auf Grund einer vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verliehenen Befugnis freiberuflich tätig sind.
(2) Ziviltechniker werden eingeteilt in:
- 1. Architekten,
- 2. Ingenieurkonsulenten.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2025
Gesetzesnummer
10012368
Dokumentnummer
NOR12154863
alte Dokumentnummer
N9199433576J
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