§ 1 ZSRV 1999

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Abschnitt I

Allgemeines Geltungsbereich

§ 1

§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden - soweit sich aus einzelnen Bestimmungen nichts anderes ergibt - Anwendung auf

  1. 1. Vorfälle (Abschnitt II) innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes sowie Vorfälle beim Betrieb österreichischer Zivilluftfahrzeuge auch außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes;
  2. 2. Such- und Rettungsfälle (Abschnitt III) innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes, soweit in dieser Verordnung oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt wird.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)