Abschnitt I
Allgemeines Geltungsbereich
§ 1
§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden - soweit sich aus einzelnen Bestimmungen nichts anderes ergibt - Anwendung auf
- 1. Vorfälle (Abschnitt II) innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes sowie Vorfälle beim Betrieb österreichischer Zivilluftfahrzeuge auch außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes;
- 2. Such- und Rettungsfälle (Abschnitt III) innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes, soweit in dieser Verordnung oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt wird.
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