§ 1 Zollwache – Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1973

Anwendungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Grundausbildung, die Fachausbildung und die gehobene Fachausbildung sowie die Prüfungen, die der Beendigung einer dieser Ausbildungen folgen und in der Anlage zu Abschnitt IV des Gehaltsüberleitungsgesetzes für die Dienstzweige des Zollwachdienstes vorgesehen sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Gesetzesnummer

10008295

Dokumentnummer

NOR12096487

alte Dokumentnummer

N61973105790

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