Anwendungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung regelt die Grundausbildung, die Fachausbildung und die gehobene Fachausbildung sowie die Prüfungen, die der Beendigung einer dieser Ausbildungen folgen und in der Anlage zu Abschnitt IV des Gehaltsüberleitungsgesetzes für die Dienstzweige des Zollwachdienstes vorgesehen sind.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2025
Gesetzesnummer
10008295
Dokumentnummer
NOR12096487
alte Dokumentnummer
N61973105790
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