Zu Abs. 3: Zolltarifgesetz 1958 jetzt Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987
§ 1.
(1) Die von Österreich im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT), BGBl. Nr. 254/1951, vereinbarten ermäßigten oder aufgehobenen Zollsätze sind in der jeweils geltenden Höhe auch auf Waren anzuwenden, die aus Staaten, Gebieten oder Gebietsteilen stammen, auf die die Bestimmungen des GATT nicht angewendet werden.
(2) Die im Abs. 1 genannten Zollsätze sind wie Vertragszollsätze im Sinne des § 4 Abs. 1 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, zu behandeln.
(3) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn für die Waren
- a) der im Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74, festgesetzte allgemeine Zollsatz oder der auf Grund von sonstigen Rechtsvorschriften zu erhebende Zollsatz günstiger ist oder
- b) an Stelle der Zölle Abgaben mit zollgleicher Wirkung zu erheben sind.
Zu Abs. 3: Zolltarifgesetz 1958 jetzt Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987
Schlagworte
BGBl. Nr. 74/1958
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004073
Dokumentnummer
NOR12045075
alte Dokumentnummer
N3197019342R
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