Abschnitt A
Kontrollbefugnisse (§ 9 Abs. 1 ZollR-DG)
Kontrollbefugnisse (§ 9 Abs. 1 ZollR-DG)
§ 1
Die Einfuhr- und Ausfuhrkontrollen nach den Bestimmungen des Qualitätsklassengesetzes hinsichtlich von Obst, Gemüse, Hühnereiern, Bruteiern und Küken sowie Geflügelfleisch sind durch die in der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Durchführung der Qualitätskontrolle, BGBl. Nr. 576/1995 in der geltenden Fassung, festgelegten Zollstellen vorzunehmen.
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