§ 1.
(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern durch Verordnung anzuordnen, daß für bestimmte handwerklich hergestellte Waren unter den im § 2 festgesetzten Bedingungen die Einfuhrzölle, auch im Rahmen von Kontingenten, zu ermäßigen oder nicht zu erheben sind, wenn
- 1. die warenkundliche Unterscheidung dieser Waren von gleichartigen, industriell erzeugten Waren gewährleistet ist, und
- 2. durch eine solche Maßnahme wirtschaftliche Interessen Österreichs nicht gefährdet werden.
(2) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie festzustellen, ob durch eine solche Verordnung die Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern gefördert und wirtschaftliche Interessen Österreichs nicht gefährdet werden.
(3) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind außer Kraft zu setzen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 nicht mehr gegeben sind.
(4) Als handwerklich hergestellte Waren im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Waren, die überwiegend von Hand oder nur unter Verwendung von ausschließlich durch Hand- oder Fußantrieb bedienten Maschinen oder Geräten hergestellt worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004111
Dokumentnummer
NOR12045354
alte Dokumentnummer
N3197210807R
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