§ 1 Zollanmeldungsverordnung 1990

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1990

§ 1.

(1) Für die im Zollverfahren abzugebenden schriftlichen Anmeldungen sowie für die Erklärungen zur Ermittlung des Zollwertes nach dem Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221, (WertZG), in der geltenden Fassung, sind die nachstehend bezeichneten Vordrucke entsprechend dem Anhang zu verwenden:

  1. 1. Einheitspapier/AT (Muster 1 oder Muster 2) oder ausländisches Einheitspapier, erforderlichenfalls mit Ergänzungsblättern (Muster 1.1 oder Muster 2.1) oder Listen nach den Anordnungen im Anhang; nach Maßgabe der Anordnungen im Anhang ist die Verwendung eines Anleitungsblattes/AT (Muster 3) oder eines durch Eindrucke entsprechend diesem Anleitungsblatt ergänzten Einheitspapiers/AT zulässig (Anm.: Muster nicht darstellbar);
  2. 2. Ergänzungsblätter zur Anmeldung auf dem Einheitspapier, u. zw. Ergänzungsblatt OL (Muster 4.1) für Sammelanmeldungen und Abmeldungen;

oder Rückbringung im Eingangsvormerkverkehr

dem Marktordnungsgesetz 1985 oder dem Viehwirtschaftsgesetz 1983 unterliegen oder

Gegenstand von Förderungen sind;

  1. 3. Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes (Muster 5) (Anm.: Muster nicht darstellbar);
  2. 4. Anmeldung/EX - Postverkehr (Muster 6) für die Ausfuhr im Postverkehr (Anm.: Muster nicht darstellbar);
  3. 5. Anmeldung für Betriebsmittel (Muster 7) (Anm.: Muster nicht darstellbar);
  4. 6. Anmeldung zur Einlagerung in öffentliche Zollager des Bundes (Muster 8) (Anm.: Muster nicht darstellbar).

(2) Die Vordrucke sind entsprechend den Anordnungen im Anhang herzustellen und auszufüllen.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020

Gesetzesnummer

10004658

Dokumentnummer

NOR12050843

alte Dokumentnummer

N3199011794J

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