§ 1 Zoll-Datenaustausch-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 1.

(1) Die Abgabe von Anmeldungen im Zollverfahren ist nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen im Weg des Datenaustausches zulässig.

(2) Der Datenaustausch ist nur durch die Übertragung der die Anmeldung bildenden Datensätze (Nachrichten) vom einzelnen Teilnehmer an das für das zuständige Zollamt tätig werdende Bundesrechenamt sowie durch die Übertragung der die Erledigungen bildenden Datensätze vom Bundesrechenamt an den Teilnehmer zulässig.

(3) Der Datenaustausch hat durch Datenübertragung über ein Unternehmen zu erfolgen, das als Dienstleister des Teilnehmers die automationsunterstützte Datenübermittlung gewerbsmäßig besorgt (Datenübermittler) und durch einen festgeschalteten Fernsprechstromweg oder eine digitale Datenleitung mit dem Bundesrechenamt verbunden ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004793

Dokumentnummer

NOR12052066

alte Dokumentnummer

N3199318059L

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