I. Abschnitt
ALLGEMEINES Geltungsbereich
§ 1.
(1) Mit dieser Verordnung werden, unbeschadet anderer Vorschriften, jene Maßnahmen, die bei einem Vorfall, einem Flugnotfall oder einem Notfall in der Zivilluftfahrt zu treffen sind, geregelt.
(2) Die für Zivilflugplätze geltenden Bestimmungen dieser Verordnung sind für Militärflugplätze insoweit anzuwenden, als der Bundesminister für Landesverteidigung die Benützung von Militärflugplätzen für Zwecke der Zivilluftfahrt bewilligt hat und im Rahmen dieser Bewilligung internationaler Luftverkehr mit den hiefür erforderlichen ständigen Einrichtungen betrieben wird (§ 62 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957 in der jeweils geltenden Fassung). Diesfalls tritt an die Stelle des Zivilflugplatzhalters bzw. des Halters eines Flughafens der Inhaber der Bewilligung gemäß § 62 des Luftfahrtgesetzes und an die Stelle der für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2020
Gesetzesnummer
20005536
Dokumentnummer
NOR40092134
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)