I. ALLGEMEINER TEIL Arten von Scheinen
§ 1
(1) Die zuständige Behörde (§ 140) hat nach Maßgabe des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, in der geltenden Fassung, folgende Zivilluftfahrt-Scheine auszustellen:
- 1. Zivilluftfahrerscheine und Scheine für das sonstige Zivilluftfahrtpersonal (§ 26 LFG),
- 2. Flugschülerausweise (§ 51 LFG) und
- 3. Anerkennungsscheine (§ 40 LFG).
(2) Die zuständige Behörde hat folgende Zivilluftfahrt-Scheine gemäß Abs. 1 Z 1 mit den nachstehend angeführten Bezeichnungen auszustellen und allfällige damit verbundene Berechtigungen darin einzutragen:
- 1. Scheine für Piloten (lit. a bis m) und technisches Bedienungspersonal (lit. n bis q):
- a. Privatpilotenlizenz (Flugzeug),
- b. Berufspilotenlizenz (Flugzeug),
- c. Linienpilotenlizenz (Flugzeug),
- d. Eingeschränkter Privatpilotenschein,
- e. Privatpilotenlizenz (Hubschrauber),
- f. Berufspilotenlizenz (Hubschrauber),
- g. Linienpilotenlizenz (Hubschrauber),
- h. Luftschiffpilotenschein,
- i. Freiballonfahrerschein,
- j. Segelfliegerschein,
- k. Fallschirmspringerschein,
- l. Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein,
- m. Sonderpilotenschein,
- n. Bordnavigatorenschein,
- o. Bordfunkerschein,
- p. Bordtelefonistenschein und
- q. Bordtechnikerschein.
- 2. Scheine für sonstiges Luftfahrtpersonal:
- a. Luftfahrzeugwartschein,
- b. Luftfahrzeugwartschein I. Klasse,
- c. Teil-66 Lizenz für Freigabeberechtigtes Personal,
- d. Flugdienstberaterschein,
- e. Auszubildendenlizenz für Fluglotsen und
- f. Fluglotsenlizenz.
(3) Tätigkeiten als Zivilluftfahrer oder sonstiges Luftfahrtpersonal dürfen nur von Inhabern eines in dieser Verordnung für die betreffende Tätigkeit vorgesehenen gültigen Zivilluftfahrt-Scheines und einer in dieser Verordnung für die betreffende Tätigkeit vorgesehenen gültigen Berechtigung ausgeübt werden.
(4) Form und Inhalt der Scheine gemäß Abs. 1 haben den inAnlage 3 enthaltenen Mustern zu entsprechen.
(5) Wem ein Schein gemäß Abs. 1 abhanden kommt, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Diese hat in Verlust geratene Scheine für ungültig zu erklären und dies in geeigneter Weise kundzumachen.
(6) Die zuständige Behörde hat auf Antrag oder von Amts wegen eine Zweitausfertigung eines Scheines gemäß Abs. 1 auszustellen, wenn
- 1. der Schein als unbrauchbar anzusehen oder hinsichtlich mehr als einer Eintragung zu berichtigen ist und zurückgestellt wird oder
- 2. das Abhandenkommen des Scheines glaubhaft gemacht wird.
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