§ 1 Ziviltechnikerprüfung

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.1994

Ziviltechnikerprüfung

§ 1.

Dem Prüfungswerber ist Ort, Tag und Stunde des Prüfungsbeginnes bekanntzugeben. Er hat sich zur festgesetzten Zeit dem Vorsitzenden vorzustellen und den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit dem die Zulassung zur Prüfung verfügt wurde, zu übergeben. Ergibt sich aus daraus angebrachten Vermerken gemäß § 15 Ziviltechnikergesetz 1993, daß der Prüfungswerber die Prüfung bereits zweimal wiederholt hat, ist er von der Prüfung auszuschließen. Der Prüfungswerber hat vor Beginn der Prüfung nachzuweisen, daß er die Prüfungsgebühr einbezahlt hat.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2019

Gesetzesnummer

10012428

Dokumentnummer

NOR12155484

alte Dokumentnummer

N9199440682J

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