§ 1 Zivilrechtliche Durchführung des Embargos gegen Jugoslawien

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1992

§ 1.

(1) Forderungen der Behörden in der „Bundesrepublik Jugoslawien“ (Serbien und Montenegro), einer natürlichen oder juristischen Person in der „Bundesrepublik Jugoslawien“ oder einer Person, die durch oder für eine solche natürliche oder juristische Person tätig wird, sind nicht zu erfüllen, wenn sie im Zusammenhang mit Verträgen oder sonstigen Transaktionen geltend gemacht werden, deren Erfüllung durch die Maßnahmen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen nach der Resolution 757, BGBl. Nr. 322/1992, und damit zusammenhängenden Resolutionen beeinträchtigt wurde.

(2) Der Beweis dafür, daß die Erfüllung des Vertrages oder die Ausführung der Transaktion durch die in Abs. 1 genannten Maßnahmen nicht berührt wurde, obliegt dem, der den Anspruch geltend macht.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10001152

Dokumentnummer

NOR12013730

alte Dokumentnummer

N1199214998L

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