Einmeldeverpflichtete
§ 1.
(1) Zur Einmeldung von Daten an die RTR-GmbH sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen alle Organe
- 1. des Bundes,
- 2. der Länder,
- 3. der Gemeinden,
- 4. der Gemeindeverbände sowie
- 5. der sonstigen Selbstverwaltungskörper
verpflichtet, die im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs über elektronisch verfügbare Informationen gemäß § 4 betreffend Anlagen, Leitungen oder sonstige Einrichtungen im Sinne des § 2 verfügen.
(2) Zur Einmeldung von elektronisch verfügbaren Informationen gemäß § 4 an die RTR-GmbH über ihre Anlagen, Leitungen oder sonstige Einrichtungen im Sinne des § 2 sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen weiters verpflichtet:
- 1. Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes im Sinne des § 3 Z 2 und Z 17 TKG 2003;
- 2. Unternehmen, die physische Infrastruktur betreiben, die dazu bestimmt ist, Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdienste für
- a) Erdöl,
- b) Gas,
- c) Strom (einschließlich öffentlicher Beleuchtung),
- d) Fernwärme,
- e) Wasser (einschließlich Abwasserbehandlung und -entsorgung und Kanalisationssysteme) oder
- f) Verkehrsdienste (einschließlich Schienen, Straßen, Häfen und Flughäfen)
bereitzustellen.
- 3. Unternehmen, die Seilbahninfrastruktur betreiben.
(3) Gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Einmeldeverpflichtete können sich bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung vertreten lassen. Die Bevollmächtigung des Vertreters und der Auftrag zur Einmeldung von Mindestinformationen sind der RTR-GmbH nachzuweisen.
Schlagworte
Abwasserentsorgung, Erzeugungsdienst, Leitungsdienst
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2019
Gesetzesnummer
20009525
Dokumentnummer
NOR40180752
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