§ 1 Zimmereitechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Lehrberuf Zimmereitechnik

§ 1.

(1) Der Lehrberuf Zimmereitechnik ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Zimmereitechnik kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 eingetreten werden.

(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Zimmereitechniker oder Zimmereitechnikerin) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20009173

Dokumentnummer

NOR40170665

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