§ 1.
(1) In Wien wird eine Zentralbibliothek für Physik errichtet.
(2) Der Zentralbibliothek für Physik in Wien obliegt die Beschaffung, Aufschließung und Bereitstellung der für die wissenschaftliche Forschung und Lehre erforderlichen Literatur sowie nach Maßgabe des § 115 Abs. 3 UOG auch sonstiger Informationsträger auf dem Gesamtgebiet der Physik und ihrer Grenzgebiete in möglichster Vollständigkeit. Hiebei sind insbesondere die Bedürfnisse der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien sowie in Ergänzung der von den Universitätsbibliotheken wahrgenommenen Aufgaben die Bedürfnisse der anderen Fakultäten der Universität Wien und die Bedürfnisse der Universitäten Graz, Innsbruck und Salzburg, der Technischen Universität Wien und Graz, der Montanuniversität Leoben, der Universität für Bodenkultur Wien, der Veterinärmedizinischen Universität Wien und der Universität Linz zu berücksichtigen.
Schlagworte
Formalwisschenschaftlich
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Gesetzesnummer
10009490
Dokumentnummer
NOR40006924
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