§ 1 Zellglasfolien-V

Alte FassungIn Kraft seit 23.2.1994

§ 1

(1) Gegenstand dieser Verordnung ist Zellglasfolie, die zur Verwendung als Gebrauchsgegenstand gemäß § 6 lit. a LMG 1975 (eingeschränkt auf die Verwendung bei Lebensmitteln oder Verzehrprodukten) bestimmt ist.

(2) Zellglasfolie ist eine dünne Folie, die aus raffinierten Zellulose aus nicht wiederverarbeitetem Holz oder nicht wiederverarbeiteter Baumwolle hergestellt wird. Die Folie darf auf einer oder auf beiden Seiten beschichtet sein.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. 1. Zellglasfolien, deren für den Kontakt mit Lebensmitteln oder Verzehrprodukten bestimmte Seite eine Lackbeschichtung von mehr als 50 mg/dm2 aufweist,
  2. 2. mehrschichtige Folien, deren für den Kontakt mit Lebensmitteln oder Verzehrprodukten bestimmte Schicht nicht aus Zellglas besteht,
  3. 3. Kunstdärme aus regenerierter Zellulose.

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