§ 1.
Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich bei der Asiatischen Entwicklungsbank zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von 7,500.000 US-Dollar zu zeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2023
Gesetzesnummer
10004112
Dokumentnummer
NOR40253155
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