§ 1 Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Asiatischen Entwicklungsbank

Alte FassungIn Kraft seit 07.6.1972

§ 1.

Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich bei der Asiatischen Entwicklungsbank zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von 7,500.000 US-Dollar zu zeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2023

Gesetzesnummer

10004112

Dokumentnummer

NOR40253155

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