§ 1 ZARV 1985

Alte FassungIn Kraft seit 31.3.1985

I. TEIL: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

§ 1

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Ambulanz- und Rettungsflüge mit österreichischen Zivilluftfahrzeugen (§ 11 Abs. 1 und 2 sowie § 15 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes).

(2) Unberührt bleiben internationale Vereinbarungen sowie bundes- und landesrechtliche Vorschriften, insbesondere soweit danach Bewilligungen, Genehmigungen u. dgl. für die Durchführung von Rettungs- und Ambulanztransporten erforderlich sind bzw. weitere Anforderungen gestellt werden.

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