Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2) Lehrbetrieb im Sinne dieser Verordnung ist
- 1. ein freiberuflich tätiger Angehöriger des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs,
- 2. eine zahnärztliche Gruppenpraxis,
- 3. eine Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder
- 4. ein Zahnambulatorium oder eine sonstige Krankenanstalt im Rahmen der Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für Zahnheilkunde.
(3) Lehrberechtigter im Sinne dieser Verordnung ist ein Angehöriger des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs.“
(4) In die Ausbildung im Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2017 eingetreten werden.
(5) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Zahnärztlicher Fachassistent oder Zahnärztliche Fachassistentin) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017
Gesetzesnummer
20006342
Dokumentnummer
NOR40162717
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