1. Hauptstück
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Allgemeines
§ 1.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2022
Gesetzesnummer
20004372
Dokumentnummer
NOR40070374
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