§ 1 WWG

Alte FassungIn Kraft seit 14.8.1954

Erstes Hauptstück.

I. Gegenstand des Gesetzes

§ 1.

(1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Wiederherstellung der durch Kriegseinwirkung beschädigten oder zerstörten Wohnhäuser und der Ersatz des durch Kriegseinwirkung zerstörten Hausrates.

(2) Wohnhäuser im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Baulichkeiten, die ganz oder überwiegend Wohnzwecken dienen. Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau bestimmt in Zweifelsfällen, ob diese Voraussetzung vorliegt.

(3) Eine Baulichkeit dient ganz oder überwiegend Wohnzwecken, wenn die Summe der Bodenflächen der Wohnzwecken dienenden Räume der Baulichkeit größer ist als die Summe der Bodenflächen der anderen Zwecken dienenden Räume, wobei die Bödenfläche der der gemeinsamen Benützung dienenden Gebäudeteile, wie Dachboden, Keller, Stiegenhaus, Gänge u. dgl., sofern diese nicht Betriebs- oder Bürozwecken dienen, außer Betracht bleiben.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 154/1954

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019

Gesetzesnummer

10011255

Dokumentnummer

NOR12145118

alte Dokumentnummer

N9194821373L

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