§ 1.
(1) Zur Besorgung von Aufgaben der Wasserstraßenverwaltung gemäß § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 371/1927 durch den Bund als Träger von Privatrechten wird die Wasserstraßendirektion mit dem Sitz in Wien errichtet. Sie untersteht unmittelbar dem Bundesministerium für Bauten und Technik.
(2) Die Wasserstraßendirektion hat Bereichsleitungen und eine Betriebsleitung einzurichten und deren Wirkungsbereich festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Gesetzesnummer
10010473
Dokumentnummer
NOR12133658
alte Dokumentnummer
N8198511482Y
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