§ 1 WSV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1985

§ 1.

(1) Zur Besorgung von Aufgaben der Wasserstraßenverwaltung gemäß § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 371/1927 durch den Bund als Träger von Privatrechten wird die Wasserstraßendirektion mit dem Sitz in Wien errichtet. Sie untersteht unmittelbar dem Bundesministerium für Bauten und Technik.

(2) Die Wasserstraßendirektion hat Bereichsleitungen und eine Betriebsleitung einzurichten und deren Wirkungsbereich festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10010473

Dokumentnummer

NOR12133658

alte Dokumentnummer

N8198511482Y

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)