§ 1 WRG 1959

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1959

§ 1

— ERSTER ABSCHNITT.

Von der rechtlichen Eigenschaft der Gewässer
§ 1. Einteilung der Gewässer.

Die Gewässer sind entweder öffentliche oder private; jene bilden einen Teil des öffentlichen Gutes (§ 287 ABGB.).

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