§ 1 WR-V 2019

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.2019

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 454/2022

Begriffsbestimmungen

§ 1.

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. 1. „Bauland“ Grundstücke, die nach dem auf sie anwendbaren Flächenwidmungsplan die Widmung oder Nutzungsart Bauland oder Baufläche aufweisen;
  2. 2. „eigenversorgende Infrastruktur“ leitungsgebundene Kommunikationsinfrastrukturen (§ 3 Z 9a TKG 2003), über die die Liegenschaft, auf der diese errichtet sind, mit Kommunikationsdiensten (§ 3 Z 9 TKG 2003) versorgt wird. Kommunikationsinfrastrukturen, die sowohl in diesem Sinne eigenversorgend sind als auch der Versorgung anderer Liegenschaften dienen, gelten insgesamt als eigenversorgend;
  3. 3. „Gebäude“ jedes Bauwerk, das durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Eintritt von Menschen gestattet, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist;
  4. 4. „Grünland“ Grundstücke, die nach dem auf sie anwendbaren Flächenwidmungsplan die Widmung oder Nutzungsart Grünland, Grünfläche, Freiland, Freifläche oder Bauerwartungsfläche aufweisen;
  5. 5. „Inhouse-Infrastruktur“ in Gebäuden errichtete Verrohrungen, Verkabelungen oder andere leitungsgebundene Anlagen;
  6. 6. „Linieninfrastruktur“ auf unbebauten Liegenschaften (Z 12) unterirdisch errichtete Verrohrungen, Verkabelungen oder andere leitungsgebundene Anlagen;
  7. 7. „Mobilfunkstandort / Greenfield“ auf unbebauten Liegenschaften (Z 12) errichtete Antennentragemasten iSd § 3 Z 35 TKG 2003, samt allen vor Ort erforderlichen Einrichtungen, die, unabhängig von der eingesetzten Mobilfunktechnologie, für den technischen Betrieb erforderlich sind;
  8. 8. „Mobilfunkstandort / Rooftop“ auf Gebäuden errichtete Antennentragemasten iSd § 3 Z 35 TKG 2003, samt allen vor Ort erforderlichen Einrichtungen, die, unabhängig von der eingesetzten Mobilfunktechnologie, für den technischen Betrieb erforderlich sind; ein Mobilfunkstandort / Rooftop kann dabei mehrere Antennetragemasten auf demselben Gebäude umfassen;
  9. 9. „Objekt“ Gegenstände, ausgenommen Gebäude iSd Z 3, die zur Anbringung von Kleinantennen (§ 3 Z 36 TKG 2003) geeignet sind, wie beispielsweise Verkehrszeichen, Straßenbeleuchtung oder Sicherungskästen;
  10. 10. „öffentliches Eigentum“ Liegenschaften (einschließlich Gebäuden) und Objekte, die ausschließlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers stehen, der ausschließlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht; Liegenschaften (einschließlich Gebäuden) sind nur umfasst, wenn sie nicht zum öffentlichen Gut im Sinne von § 5 Abs. 3 TKG 2003 gehören;
  11. 11. „privates Eigentum“ Liegenschaften (einschließlich Gebäuden), die nicht unter Z 10 fallen und die nicht zum öffentlichen Gut im Sinne von § 5 Abs. 3 TKG 2003 gehören;
  12. 12. „unbebaute Liegenschaften“ Grundflächen, auf denen keine Gebäude iSd Z 3 und keine Objekte iSd Z 9 errichtet sind;
  13. 13. „Zubehör“ unter- oder oberirdisch errichtete Teile von Kommunikationslinien, durch die die von ihnen beanspruchte Grundfläche an der Oberfläche von anderen Verwendungen ausgeschlossen wird, wie beispielsweise Schächte, Verteilerkästen, Leitungsstützpunkte, Vermittlungseinrichtungen oder sonstige Leitungsobjekte.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022

Gesetzesnummer

20010785

Dokumentnummer

NOR40218752

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